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Aus Pfeifer Bestattungen wird
Die Bestattung ANANKE!

Ab 01.01.2020 haben sich die Firmen zusammengeschlossen. Aus Pfeifer Bestattungen wird Die Bestattung ANANKE

Seit 1990 sind beide Unternehmen Begleiter und Ansprechpartner für Menschen in der Zeit der Trauer und profitieren bereits seit vielen Jahren von einer guten Zusammenarbeit.

Außer der Name ändert sich für Sie nichts. Sie finden uns wie gewohnt in Gohlis, Schönefeld und Mockau und erreichen uns für Rückfragen unter der ständigen Bereitschaftsnummer 0341 - 232 91 02.

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Pfeifer Bestattungen Leipzig

Erbrecht

Das Thema Erbrecht ist ein sehr komplexes und umfangreiches Thema. Und die Nachlassregelungen sollten in jedem Fall immer individuell betrachtet werden. Insofern möchten wir hier nur eine grobe Orientierung geben.

Unter Erbrecht versteht man diejenigen Rechtsnormen, die die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen regeln. Beim Erbrecht handelt es sich um Privatrecht. Regelungen zur Bestattungspflicht werden nicht darunter verstanden.

Erbschaft

Das Vermögen geht mit dem Tod des Erblassers auf seine Erben über. Das Vermögen beinhaltet auch die Schulden des Erblassers.

Wenn der Verstorbene kein Testament verfasst hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft:

Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und Kindeskinder. Ein noch lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus.

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen.

Grundsatz: Ein vorbezeichneter Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ist kein Testament vorhanden, steht dem hinterbliebenen Ehegatten die Hälfte des Erbes zu. Die andere Hälfte steht den gesetzlichen Erben erster Ordnung zu. Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, so erben die Ehepartner drei Viertel und die Erben zweiter Ordnung ein Viertel der Erbmasse.

Jeder Erblasser kann mit seinem Testament Familienangehörige der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Jedoch haben gesetzliche Erben Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Der Pflichtteil steht dem Ehegatten, den Abkömmlingen und ggf. den Eltern zu. Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die Erben benötigen unter Umständen einen Erbschein, um über den Nachlass verfügen zu können. Der Erbschein ist für alle Kapitalangelegenheiten notwendig. Der Erbschein wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt.

Ein Vermächtnis kann vom Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag angeordnet werden. Hierbei erhält der Vermächtnisnehmer nicht die gesamte Erbmasse, sondern lediglich einen Teil.