Wenn der Verstorbene kein Testament verfasst hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft:
Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und Kindeskinder. Ein noch lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten.
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen.
Grundsatz: Ein vorbezeichneter Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.